Mitglied werden
Sie wollen Mitglied im Schwimm-Club Seevetal werden? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Wie werde ich Mitglied?
Mitgliedsantrag beim Übungsleiter anfordern oder direkt runterladen, im PDF ausfüllen und beim Übungsleiter abgeben.
Änderungen/Korrekturen der Adressdaten, Ausbildungsnachweise, Bankverbindung usw. schicken Sie bitte an die Mailadresse des 2.Kassenwartes.
Was kostet die Mitgliedschaft?
Aufnahmegebühr
Pro Person 8,00 €
Monatsbeiträge
Kinder & Jugendliche | 9,00 € |
Erwachsene | 13,00 € |
Familie 1) | 26,00 € |
Schulbesuchende, Studierende & Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr 2) | 9,00 € |
Passive Mitgliedschaft | 3,00 € |
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr (Schulbesuchende, Studierende und Auszubildende mit jährlichem Nachweis 2), die das 27. Lebensjahr) vollendet haben, scheiden aus dem Familienbeitrag aus und zahlen den Erwachsenen-Einzelbeitrag.
Der Beitrag wird vierteljährlich per Lastschrift eingezogen. Der Einzug erfolgt am 15. Januar, 15.April, 15. Juli und 15.Oktober des Jahres.
1) Der Familienbeitrag gilt ab drei Personen (z.B. Eltern mit einem Kind, ein Elternteil mit zwei Kindern oder drei Geschwister) aus demselben Hausstand.
2) Der Nachweis ist jährlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis spätestens zum 1. Oktober unaufgefordert für das Folgejahr zu erbringen. Bei Nichtvorlage ist der Grund der Beitragsermäßigung nicht mehr gegeben
und es wird der Vollbeitrag eingezogen. Der ermäßigte Beitrag gilt nur, wenn der entsprechende Nachweis vor Fälligkeit der Quartalszahlung vorliegt. Eine rückwirkende Beitragsermäßigung erfolgt nicht.
Kursgebühren
Anfänger: Kinder | 35,00 € einmalige Gebühr |
Bankverbindung
Bank | Sparkasse Harburg-Buxtehude |
BLZ | 207 500 00 |
Konto-Nr. | 1022904 |
IBAN | DE89 2075 0000 0001 0229 04 |
BIC | NOLADE21HAM |
Satzung des Schwimm-Clubs Seevetal
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Schwimm-Club Seevetal e.V.”. Er ist in das Vereinsregister Winsen/Luhe eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.
- Sitz des Vereins ist die Gemeinde Seevetal, Kreis Harburg-Land.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und des Leistungssports, insbesondere im Bereich des Schwimmens. Der Verein fördert außerdem die sportliche Freizeitgestaltung und die Pflege der Kameradschaft aller seiner Mitglieder.
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er betreibt keinen wirtschaftlichen, auf Erlangen eines Gewinns ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und im Schwimmverband Niedersachsen e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins sowie der Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sportbundes und seiner Fachverbände an, soweit der SC Seevetal die Mitgliedschaft in diesen Organisationen erworben hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Austritt
– Ausschluss
– Streichung aus der Mitgliederliste
– Tod. - Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende. Beiträge sind bis zum Ablauf des Kündigungsquartals zu zahlen.
- Ein Mitglied kann bei erheblichem vereinsschädigenden Verhalten durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Auch vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Verein behält sich in diesen Fällen vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzutreiben.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Alle Vereinsunterlagen sind zurückzugeben.
§ 5 Wahl- und Stimmrecht
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung der Antrags-, Diskussions- und Stimmrechte in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen steht auch das passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen zu.
- Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, stehen die Mitwirkungsrechte gemäß Absatz 1 mit Ausnahme des passiven Wahlrechts ebenfalls zu.
- Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der Wahl des Vereinsjugendwarts stimmberechtigt.
- Mitglieder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilnehmen.
- Soweit minderjährige Mitglieder nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unmittelbar bei Beschlüssen und Wahlen stimmberechtigt sind, werden die Stimmrechte durch den jeweiligen Vertreter ausgeübt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied ist darüber hinaus verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Die Entrichtung des Beitrages erfolgt im Voraus durch Einzugsverfahren. Bei fehlender Deckung oder sonstiger Unmöglichkeit des Beitragseinzugs können Mahngebühren erhoben werden. Für Beitragsrückstände werden nach 3 Monaten 4 % Zinsen, nach 6 Monaten 8 % Zinsen berechnet.
- Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Ein Ruhen der Mitgliedschaft und der Beitragszahlung ist möglich bei
– Ableisten des Wehrdienstes
– Auslandstätigkeit oder
– vergleichbaren Sachverhalten.
Die Entscheidung über die Stundung, den Erlass oder das Ruhen der Beitragszahlungspflicht obliegt dem Vorstand auf Antrag des Mitgliedes. Das betroffene Mitglied hat die Voraussetzung für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres nachzuweisen. - Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der weitere Einzelheiten geregelt werden.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einbehaltung von einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und müssen dem Vorstand spätestens sechs Werktage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Anträge sind zu begründen.
- Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind
a) die Jahresberichte des Vorstandes
b) der Rechnungsbericht und der Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes
f) die Entscheidung über eingereichte Anträge
g) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
h) Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins - Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern nicht in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Wahl.
- Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht, die dem Sitzungsleiter vorzulegen ist, auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann jedoch außer seiner eigenen nur eine übertragene Stimme abgeben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
- Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte beschlossen.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmen.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
§ 9 Vorstand
- Dem Vorstand gehören an
a) der 1. und der 2. Vorsitzende
b) der 1. und der 2. Kassenwart
c) der Sportwart
d) der Vereinsjugendwart
e) der Schriftführer - Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
b) die Erstellung des Haushaltsplanvoranschlages sowie des Jahresberichtes
c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
d) die Anstellung und Kündigung etwaiger Angestellter des Vereins
§10 Wahl des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in den jeweiligen Wahljahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis der neue Vorstand sich konstituiert hat.
- Es stehen im zweijährigen Turnus zur Wahl
a) in ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der Sportwart
b) in geraden Jahren der 2. Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder - Vorstandsmitglieder müssen – mit Ausnahme des Jugendwartes, der jedoch mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben muss – volljährig sein.
Zum 1. oder 2. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
§11 Protokollierung
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der volljährigen stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wahl erfolgt versetzt, so dass in den ungeraden Jahren der eine, in geraden Jahren der andere Rechnungsprüfer zur Wahl steht. Hiervon kann bei der erstmaligen Wahl abgewichen werden. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des Vereins angehören.
- Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Kassen – und Buchführung sowie die Vermögensverwaltung des Vereins zu überwachen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Rechnungsbericht anzufertigen, der von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen und über den in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§13 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden – gleich welcher Art -, die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, es sei denn, einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche gegen den Sportunfallversicherer oder Haftpflichtversicherer des Vereins bleiben hierdurch unberührt.
- Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums durch die Mitglieder ist dem Verein der Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
§14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziff.8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese Gegenstand der vorher zu übersendenden Tagesordnung ist.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwa vorhandene Vermögen nach Ablösung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Seevetal zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zweck im Bereich der Jugendarbeit zu verwenden. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Der 1. und 2. Vorsitzende sind im Falle der Auflösung die Liquidatoren des Vereins. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB)